Autonomie und Bitte um den Tod

Angelika Kurz

Die Sterbehilfe ist wegen der damit verbundenen Entscheidung über Leben und Tod das für Einzelne folgenreichste bioethische Thema. Im selben Zusammenhang wird mitunter die Pränataldiagnostik diskutiert, die Grundlage für einen Schwangerschaftsabbruch sein kann. Die beiden Materien verbindet eine drastische Gefahr: Es liegt nahe, dass Menschen durch ein Urteil über den Wert des Lebens anderer in deren Autonomie eingreifen und diesen Eingriff in die Tat umsetzen. Die selbstbestimmte Bitte um den eigenen Tod ist auch deshalb auf präzise ethische und gesetzliche Grundlagen zu stellen.

Expertisen Betroffener, das sind vornehmlich Kranke und Behinderte, werden zu Sterbehilfe und Pränataldiagnostik nur selten gehört. Sie sind von deren Missbrauch stärker als andere bedroht, weil krankes und behindertes Leben von der Mehrheitsgesellschaft mitunter als weniger wertvoll erachtet wird. Während nach allgemeinem Verständnis das Leben von Gesunden absolut und uneingeschränkt bewahrt werden muss, scheint der Tod einer kranken oder behinderten Person gegen ihren “Nutzen” abgewogen zu werden. Mitunter muss die Person sogar die willkürverdächtige Testfrage eines “glücklichen Lebens” bestehen. Ein solcher Paternalismus in Form eines Werturteils über das Leben anderer ist gerade bei seiner Beendigung durch Dritte wesensimmanent todgefährlich.

Dabei herrscht bei der Mehrheitsgesellschaft fehlgeleiteter Übermut. Behinderte und Kranke betonen ungehört, dass das Urteil Nichtbehinderter über behindertes oder krankes Leben regelmäßig mit der Selbstwahrnehmung nichts gemein hat. Die Fehlvorstellungen der nichtbehinderten Gemeinschaft erfassen meist schon den Begriff der Behinderung nicht richtig: Behinderung ist nach dem Selbstverständnis vieler überwiegend ein System von außen auferlegter Schranken. Folglich hat sie mit der einzelnen Person, ihrem menschlichen Wert oder der selbstempfundenen Lebensqualität wenig zu tun. Entsprechendes gilt für Alter und Krankheit.

Autonomie über das eigene Lebensende

Wonach sollen sich also ethische und gesetzliche Grundsätze bei den diskutierten Fragen richten? Zentral ist die Selbstbestimmung der betroffenen Person. Der Gesetzgeber zum österreichischen Erwachsenenschutzrecht (vormals: Sachwalterrecht) hat das erfreulicherweise erkannt. Bereits der Gesetzgebungsprozess war inklusiv gestaltet, bezog also Betroffene, vor allem Behinderte und Alte mit ein. § 239 des neugefassten Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) betont nun, dass Menschen ihre Angelegenheiten selbst bei eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit nach Möglichkeit und gegebenenfalls mit Unterstützung selbst besorgen sollen.

Autonomie muss auch an der Spitze der Diskussionen um Sterbehilfe und Pränataldiagnostik stehen. Dabei bedeutet Autonomie erstens, dass es nicht auf objektive Beobachtungen ankommt: Feststellungen, die Dritte treffen können, spielen keine Rolle. Die objektive Aussage, “Wolfgang kann nicht mehr gehen” kann jeder machen. Sie spielt aber für Entscheidungen über Wolfgangs mögliche Sterbehilfe keine Rolle. Einzig das, was Wolfgang selbst denkt und schließlich äußert, ist für diese Frage von Interesse. Keiner weiteren Begründung bedarf, dass neben objektiven Beschreibungen auch Werturteile Dritter wie “Ich wäre an Wolfgangs Stelle nicht glücklich” keine Rolle spielen dürfen.

Zweitens bedeutet Autonomie, dass die Entscheidungshoheit nur jener Person zukommt, deren Leben genommen werden soll. Dritte, etwa nahe Angehörige, fühlen sich zwar häufig betroffen. Ihre Autonomie ist aber nicht berührt. Ausschließlich jener Mensch kann entscheiden, in dessen Existenz eingegriffen werden soll. Das ist schwieriger als es klingt und muss ausnahmslos gelten.

Mitunter heißt es in diesem Zusammenhang etwa, vor dem frei gewünschten Suizid zu schützen sei nicht die Aufgabe des Staates (VfGH 11. 12. 2020, G 139/2019-71, dazu unten). Dieser Gedanke ist zu begrüßen, aber die Formulierung schlecht gewählt: Wird jemandem der frei gewählte Suizid verweigert, besteht darin gerade kein Schutz (der dem Staat schon deshalb nicht zustehen kann), sondern eine Verletzung der Selbstbestimmung.

Kaum verwandt: Pränataldiagnostik und Schwangerschaftsabbruch

Aus den vorstehenden, auf die Sterbehilfe angewandten Überlegungen lässt sich eine wesentliche Einschränkung für Schwangerschaftsabbrüche nach einer Pränataldiagnostik ableiten: Weil ein Embryo noch kein Mensch und nicht zu einer Willensbildung fähig ist, kann er auch nicht über sein eigenes, zukünftiges Leben entscheiden. Eine Entscheidung über den Abbruch einer Schwangerschaft kann daher – und das ist wichtig – nicht aus Sicht des Embryos getroffen werden. Niemand kann entscheiden, dass dieses Leben weniger wert sei oder nicht gelebt werden “wolle”. Eine solche Entscheidung ist nicht möglich. Ihre Vertretung, etwa durch medizinisch Behandelnde, Eltern oder des Gesetzgebers scheidet aus. Zu erinnern ist an den übermütigen Paternalismus.

Im Regelfall hat die Pränataldiagnostik damit nur mehr einen einzigen, verbleibenden Zweck: Die schwangere Person in die Lage zu versetzen, einen eigenen Willen zu bilden, für sich selbst, nicht für den Embryo, über die Fortsetzung der Schwangerschaft zu entscheiden. Diese Selbstbestimmung über den eigenen Körper ist ein Grundrecht jeder Person. Dazu zählt gerade auch ein Schwangerschaftsabbruch, wie die argentinische Abgeordnetenkammer kürzlich entschieden hat. Das österreichische Strafrecht priorisiert in diesem Zusammenhang den Schutz des Embryos. Gleichzeitig sieht es aber Straffreiheit eines Abbruchs in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten vor (§ 97 Abs 1 Z 1 Strafgesetzbuch (StGB)).

Ob der Embryo behindert ist oder nicht, kann die Entscheidung der Mutter beeinflussen. Hier liegt das zentrale ethische Problem der Pränataldiagnostik. Zudem ist bemerkenswerterweise nach dem Gesetz ist nicht jeder Embryo gleichermaßen geschützt: Wenn eine “ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde” (§ 97 Abs 1 Z 2 StGB), ist der Schwangerschaftsabbruch auch nach der Frist der Z 1 nicht strafbar. Diese Regel scheint aus der Perspektive von Menschenwürde und Gleichheitssatz bedenklich. Sie lässt sich am ehesten so begreifen, dass die Entscheidung der Mutter gegen ein behindertes Kind vom Gesetz schlicht entschuldigt wird (Belastungssituation der Mutter). Die anderslautende bisherige Auffassung, dass der Schwangerschaftsabbruch bei nichtbehinderten Kindern strafbar, bei behinderten Kindern dagegen gerechtfertigt sei, wird zunehmend kritisiert. Auf Unrechtsebene darf nämlich wohl kein Unterschied zwischen nichtbehinderten und behinderten Embryos gemacht werden. Eine Gegenmeinung müsste etwa davon ausgehen, dass die körperliche Selbstbestimmung der Mutter weiter reicht, wenn sich der Embryo zu einem behinderten Kind entwickelt, als wenn er sich zu einem gesunden Kind entwickelt. Umgekehrt müsste man die Rechte eines behinderten Embryos also als geringer als jene eines nichtbehinderten Embryos betrachten.

Insgesamt wird die pauschale Regel des § 97 Abs 1 Z 2 StGB zunehmend und zu Recht neu beleuchtet und einerseits mehr Differenzierung durch das Gesetz gefordert. Andererseits sollen umfassende medizinische und soziale Beratungsmöglichkeiten geschaffen werden (zu diesem und dem vorstehenden Absatz siehe Eder-Rieder in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 97 Rz 2). Dabei ist gleichzeitig zu beachten, dass die Entscheidungsfreiheit der Mutter nicht behindert wird, etwa indem ihr in ohnehin belastenden Situationen verpflichtende Wartefristen oder Zwangsberatung auferlegt werden. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang Fragen, die den Zeitraum nach der Geburt betreffen: Wie verläuft das Leben des behinderten Menschen? Findet Unterstützung und Inklusion behinderter Menschen statt? Welchen Druck übt die Gesellschaft auf Mütter aus, die sich für die Fortsetzung von Schwangerschaften mit einem behinderten Kind entscheiden. Abseits von Mitleids- und Tragödienrhetorik: Welche konkrete Hilfestellung erfahren sie?

Im Ergebnis weist die Pränataldiagnostik eine Reihe an Herausforderungen auf, die im Rahmen der Autonomie einer schwangeren Person über ihren Körper einerseits und des damit zu vereinbarenden gesetzlichen Schutzes jedes Embryos und später Menschen vor Diskriminierung andererseits zu verorten und lösen sind. Von der Diskussion um das selbstbestimmte Sterben sind diese Themen klar zu unterscheiden.

Neuer gesetzlicher Rahmen für die Sterbehilfe

Zurück zur Sterbehilfe verbleibt ein wesentliches Problem: Unter welchen Voraussetzungen kann eine Person ihre Entscheidungsfähigkeit ausüben, einen Dritten zur Tötung oder der Beihilfe dazu zu ermächtigen? Der rechtliche Rahmen ist derzeit in Bewegung: Am 10. Dezember hat der Verfassungsgerichtshof das österreichische Verbot der Beihilfe zur Selbsttötung (§ 78 zweiter Fall Strafgesetzbuch) aufgehoben (VfGH 11. 12. 2020, G 139/2019-71, insb Rz 98 ff). Der Gesetzgeber hat nun bis 1. Jänner 2022 Zeit, gesetzliche Regeln zu schaffen, um den Missbrauch der dadurch entstehenden Freiheiten zu verhindern. Er wird so einen neuen Handlungsrahmen schaffen, um Menschen zu unterstützen ihrem Leben frei bestimmt selbst ein Ende zu setzen. Wer dabei hilft, macht sich in Zukunft nicht mehr strafbar. Aufrecht bleibt § 78 erster Fall: Tatsächlich schützt dieser die Entscheidungshoheit.

Diese Fragen erlauben eine weitere gesetzliche Annäherung an das selbstbestimmte Sterben, nachdem eine parlamentarische Enquete-Kommission (491 BlgNr 25. GP) im Jahr 2015 noch keine konkreten Vorschläge brachte. 2019 erlaubte eine Novelle des Ärztegesetzes ausdrücklich, das Leiden eines sterbenden Menschen verhältnismäßig zu lindern, auch wenn sein Leben dadurch verkürzt wurde (§ 49a Ärztegesetz; ErläutRV 385 Blg 26. GP 3).

Aufrecht bleibt bislang die Strafbestimmung des § 77 StGB über die Tötung durch Dritte auf Verlangen. Hier fasst nicht die betroffene Person selbst, sondern die oder der Dritte auf Verlangen der betroffenen Person den Tötungsentschluss und führt ihn aus (OGH 19. 2. 2008, 14 Os 2/08p). Bei einer solchen aktiven Sterbehilfe (VfGH 11. 12. 2020, G 139/2019-71) besteht eine ungleich höhere Gefahr, dass die Autonomie beeinträchtigt wird. Auf diesen Unterschied musste der VfGH allerdings konkret nicht eingehen.

Bei der Neuregelung für die Lücke “Unterstützung beim Suizid” wird sich der Gesetzgeber zunächst innerhalb des aktuellen Rechts orientieren. Dabei wird er voraussichtlich das Erwachsenenschutzrecht und das Patientenverfügungsgesetz in den Blick nehmen. Das Patientenverfügungsgesetz bestimmt, wann ein entscheidungsfähiger Mensch medizinische Behandlungen im Vorhinein ablehnen kann, falls er im Zeitpunkt ihrer Notwendigkeit nicht entscheidungsfähig ist. Das Erwachsenenschutzrecht sieht vor, wie Menschen zu unterstützen sind, die in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind.

Grundlegend für beide Rechtsvorschriften ist dieser Begriff der Entscheidungsfähigkeit. Nach § 24 ABGB ist entscheidungsfähig, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Entscheidungsfähigkeit wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet. Das bedeutet, Willenserklärungen sind stets rechtswirksam, außer die Unfähigkeit zur eigenständigen Entscheidung wird nachgewiesen. Einschränkungen dieser umfassenden Vermutung zur Entscheidungsfähigkeit sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich: Das Gericht kann bei ernstlicher und erheblicher Gefahr für die Person aussprechen, dass ein Mensch grundsätzlich oder in manchen Lebensbereichen überhaupt nicht mehr eigenständig wirksam entscheiden kann (§§ 24, 242 ABGB).

Eine Patientenverfügung ist nur dann wirksam, wenn die verfügende Person im Zeitpunkt der Verfügung entscheidungsfähig war. Die Entscheidungsfähigkeit muss eine besonders befugte Person (zB ein Notar) dokumentieren (§§ 3, 5 Patientenverfügungs-Gesetz). Inhaltlich ist die Entscheidungsfähigkeit bei der Patientenverfügung näher definiert als im ABGB: So muss zB der Notar darlegen, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt, etwa weil sie sich auf eine Behandlung bezieht, die mit einer früheren oder aktuellen Krankheit des Patienten oder eines nahen Angehörigen zusammenhängt. Die freie Entscheidung wird also an besondere inhaltliche Qualifikationen geknüpft. Dabei wird die Autonomie durch einen Prozess sichergestellt, der die Prüfung durch eine unabhängige Person, die Erfahrungen der Patientin/des Patienten und eine ärztliche Aufklärung miteinbezieht. Die in die Zukunft gerichtete Entscheidung der Patientenverfügung ist zudem auf acht Jahre beschränkt.

Fraglich ist, welche dieser Voraussetzungen wegen der ernsten Folgen der Patientenverfügung normiert sind (immerhin kann sie das Leben wegen der Ablehnung bestimmter medizinischer Maßnahmen frühzeitig beenden) und welche deshalb, weil die Entscheidung die Zukunft betrifft, in welcher der Patient selbst nicht mehr entscheiden kann (die Willensbildung könnte deshalb fehlerhaft sein, weil die Folgen der Verfügung das aktuelle Leben nicht beeinträchtigen). Ist der Grund die Zukünftigkeit, so könnte eine Entscheidung über eine Sterbehilfe, die jetzt sofort stattfinden soll, sogar geringere Voraussetzungen haben als eine Patientenverfügung.

Der VfGH hält in seinem Erkenntnis zusätzlich fest, dass die freie Selbstbestimmung bei der Selbsttötung – weil sie irreversibel ist – dauerhaft sein muss. Diese Folgerung überzeugt so nicht: Jede Entscheidungsfähigkeit eines Menschen endet zwangsläufig im Zeitpunkt seines Todes. Ein zeitlich darüber hinaus reichender Wille kann also nicht gefordert werden. Abzustellen ist in zeitlicher Hinsicht schlicht auf einen Willen, der sich auf den Moment des Todes bezieht.

Unklar ist, ob der assistierte Suizid wie eine Patientenverfügung im Voraus verfügt werden könnte. Dies ist wohl zu verneinen, muss doch (§ 77 StGB) der Willensentschluss, der unmittelbar zum Tod führt, von der sterbenden Person selbst kommen. Dies setzt im Gegensatz zur Patientenverfügung, die nur medizinische Maßnahmen ausschließt, eine im Wirksamkeitszeitpunkt aufrechte Entscheidungsfähigkeit voraus.

Offen ist zuletzt auch, was für Menschen gelten soll, die einen Willensentschluss zu sterben fassen und äußern können, aber die Tötungshandlung nicht selbst setzen können. Bei in weitreichendem Maß eingeschränkter Körperfunktion wird aber wohl eine Form der technologischen Unterstützung zu finden sein, bei der minimale Körperreaktionen den Sterbeprozess auslösen können. Diskriminierungen sind in diesem Bereich also wohl letztlich auch nicht zu befürchten.

Praktische Herausforderungen

Eine Herausforderung für den Gesetzgeber wird darin bestehen, die Autonomie der sterbewilligen Person jedenfalls zu wahren, aber die Perspektive der um Sterbehilfe gebetenen Person mit zu berücksichtigen. Die direkte oder indirekte gesetzliche Rechtfertigungslast ist so zu gestalten, dass angesichts von schweren Entscheidungen über Leben und Tod kein schädlicher Druck entsteht. Dies kann sowohl einen helfenden als auch einen die Hilfe (mangels hinreichender Entscheidungs- oder Äußerungsfähigkeit der sterbenden Person) ablehnenden Menschen betreffen.

Zu berücksichtigen ist auch, dass der Einfluss verborgener Notsituationen den Willen zu sterben beeinflussen kann, etwa die finanzielle Situation der betroffenen Person oder die Angst, andere zu belasten. Dabei kann schlicht auch die Aussicht auf eine schlechte Pflegesituation zum Wunsch führen, das eigene Leben zu beenden. Diese Umstände werden von Gegnern der Sterbehilfe betont und vom der VfGH in seinem Erkenntnis aufgegriffen (VfGH 11. 12. 2020, G 139/2019-71). Eine funktionale, kassenfinanzierte palliativmedizinische Versorgung verringert solche Bedrohungen und die Gefahr, dass Existenznöte zu einem Sterbenswunsch führen.

Der Gesetzgeber tut in allen Punkten gut daran, inklusiv zu denken und Interessenvertretungen behinderter, kranker und alter Menschen bei der Gebotsfindung miteinzubeziehen. Dies fördert das Ziel, dass gesetzliche Kriterien für die Hilfe bei der Selbsttötung tatsächlich den Interessen jener Menschen entsprechen, deren Autonomie berührt ist. Wesentlich ist dabei, dass praktikable Lösungen gefunden werden und das Recht auf selbstbestimmtes Sterben nicht bloße Theorie oder “illusorisch” bleibt (vgl EGMR Fall Haas, 20. 1. 2011, Bsw 31.322/07 Rz 60). Auch der das deutsche Bundesverfassungsgericht hat § 217 des deutschen Strafgesetzbuches mit dem Argument aufgehoben, dass es die Möglichkeiten einer assistierten Selbsttötung weitgehend entleert (BVerfG 26.2.2020, 2 BvR 2347/15 ua).

Zu diskutieren ist auch, in welcher Form medizinische und pflegerische Berufsgruppen in Sterbehilfe involviert sein sollen. Sollen sie zur Assistenz verpflichtet sein? Sinnvoll ist es hier wohl, einerseits die Autonomie der Betroffenen nicht davon abhängig zu machen, ob sie im privaten Umfeld Helfer vorfinden. Andererseits wird diese Aufgabe im medizinischen Regelbetrieb eher keinen geeigneten Rahmen finden. Stattdessen könnten kassenfinanzierte Strukturen ausgewählt oder neu geschaffen werden, um ausbleibende private Hilfe gegebenenfalls zu substituieren. Einen Appell, der im Sinn eines Leistungsrechts gedeutet werden kann, richtet interessanterweise auch der VfGH an den Gesetzgeber (VfGH 11. 12. 2020, G 139/2019-71 Rz 102). In Belgien, das die Sterbehilfe seit 2002 erlaubt, wird sie häufig im Rahmen einer palliativmedizinischen Behandlung, etwa in Hospizen durchgeführt. Dabei wird die Kontinuität zwischen bisheriger Pflege auf der einen und der Sterbehilfe auf der anderen Seite geschätzt, wie eine Studie belgischer Universitäten zeigt. Namentlich werden Palliativmedizin und Sterbehilfe nicht als Gegensatz betrachtet. In diesem Sinn können auch die Empfehlungen der Bioethikkommission aus 2015 verstanden werden (Sterben in Würde (2015) 15).

Umringende Solidarität

Tritt ab 2022 jemand mit der Bitte an eine Privatperson heran, bei der Selbsttötung zu assistieren, werden sich dieser vor allem zwei Fragen stellen. Ist erstens im Einklang mit neuen gesetzlichen Regelungen die Entscheidungsfähigkeit der Person gegeben? Genauer: Nach welchem Prozess ist das zu beurteilen? Wie kann ich bei diesen Fragen eigene, schwer fehleranfällige Urteile über den Wert fremden Lebens ausblenden? Umgekehrt wird auch das Vertrauen in die gesetzlichen Regeln davon abhängen, wer sie mitgestaltet hat.

Zweitens, wenn ich zum Schluss gekommen bin, dass eine autonome Entscheidung zur Selbsttötung vorliegt: Trage ich im Einklang mit den gesetzlichen Regeln die unglaubliche Verantwortung, die mir ein Mensch soeben zur Wahrung seiner Autonomie anvertraut hat? Um diese Frage positiv beantworten zu können, bedarf es unter anderem folgenden Bewusstseins: Mir wird als helfendem oder aber die Hilfe ablehnenden Menschen stets Unsicherheit verbleiben. Letzte Gewissheit, ob ich die Entscheidungshoheit des Bittenden richtig beurteilt habe, lässt sich auch durch umsichtige Gesetze in vielen Fällen kaum erreichen. Auch drohen wiederum eigene Werturteile den Blick für das Wesentliche zu trüben. Mit diesen Folgen umzugehen, ist kein rechtliche, sondern eine zwischenmenschliche Aufgabe. Ich muss die letzte mir verbleibende Ungewissheit mit dem Ziel reflektieren, die Autonomie der Betroffenen zu achten, aber selbst mit dem Erlebten nachhaltig umgehen zu können.

Die Entscheidungshoheit der Betroffenen über ihren Tod im künftig gesetzlich zulässigen und ethisch gesellschaftlich erarbeiteten Sinne ist zentral. Diese Betonung der Autonomie soll positive Entwicklung und Auseinandersetzung fördern. Sie schafft, richtig verstanden, keinen “Tunnelblick auf das Thema Suizidbeihilfe”, sondern lässt sich – dem zitierten Appell folgend – in eine offene “Kultur der Solidarität” mit den Sterbenden, Angehörigen und pflegenden Personen einbetten. Der falschen Zweiteilung zwischen einer verteufelten Suizidgesellschaft und einer heiligen Sorgegesellschaft sollte man nicht anheimfallen; sie sind wertfrei vereinbar.

Recht nah am Abgrund

Hinweis: Ich bin Rechtsanwalt, aber nicht dein Rechtsanwalt. Dieser Artikel gibt meine Eindrücke und Einschätzungen der Situation zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder. Er ist kein rechtswissenschaftlicher Fachartikel. Er dient nicht der juristischen Beratung. Für Fragen, verbindliche Antworten und Aussagen zu deiner individuellen Situation empfehle ich, dass du dich an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt deines Vertrauens wendest.

Ausschnitt des Bildes "Destruction" aus dem Zyklus "The Course of Empire" von Thomas Cole aus 1836. Der Ausschnitt zeigt eine große steinerne Säule, die in der Mitte abgebrochen ist. An ihrem Fuß liegen die Trümmer.
Destruction (Ausschnitt; aus dem Zyklus “The Course of Empire”); Thomas Cole, 1836. (Quelle; Schutzdauer abgelaufen)

Die österreichische Bundesverfassung (das Bundes-Verfassungsgesetz) wird in wenigen Tagen 100 Jahre alt. Es sieht wie die meisten Verfassungen moderner Demokratien eine Dreiteilung der Staatsgewalt vor:

  1. Legislative: Die gesetzgebende Gewalt schafft jene Normen, an die sich alle am Staat Mitwirkende zu halten haben.
  2. Exekutive: Die gesetzausführende Gewalt setzt die von der Legislative gesetzten Normen um.
  3. Judikative: Die Recht sprechende Gewalt interpretiert die von der Legislative gesetzten Normen in Streitfällen.

Diese Liste ist eine starke Vereinfachung, aber vielleicht ein hilfreicher Anhaltspunkt (hoffentlich zumindest für jene, die die Tätigkeit von uns Jurist_innen als “Spitzfindigkeit” abtun). Für einen Rechtsstaat unabdingbar ist das Legalitätsprinzip:

Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

Artikel 18 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz

Die Exekutive darf also nur das tun, was ihr die Legislative ausdrücklich erlaubt. (Die Legislative erlaubt der Exekutive aber sehr viel. Die Exekutive darf in gewissen Rahmen sogar allgemeingültige Normen, nämlich Verordnungen, setzen. Verordnungen gelten im Grunde so wie Gesetze, obwohl sie nicht vom Gesetzgeber geschaffen wurden.)

Die COVID-19-Pandemie stellt nun alle Staatsgewalten vor große Schwierigkeiten. Sie zu bewältigen, wäre selbst für besonders gut organisierte Staaten eine große Herausforderung. In Österreich führt sie aber dazu, dass zur Legislative eine zweite normsetzende Staatsgewalt hinzutritt:

Die gesamte staatliche Verwaltung darf

a) auf Grund der Gesetze sowie

b) auf Grund von Ankündigungen, Pressekonferenzen und Tweets der Verwaltung

ausgeübt werden.

Artikel 18 Absatz 1 Bundes-Verfassungsgesetz in der Praxis der österreichischen Verwaltung

Gastro-Gäste-Liste

Aktuellstes Beispiel des grassierenden legistischen Murks ist die von der Verwaltung (der Wiener Landesregierung) gewünschte, angekündigte und offenbar in der Praxis gelebte Registrierungs”pflicht” für Gäste von Gastronomiebetrieben.

Contact-Tracing ist erwiesenermaßen eine sinnvolle Maßnahme, um die Ausbreitung ansteckender Krankheiten wie COVID-19 kontrollieren zu können. Es ist daher grundsätzlich angemessen, dass der Staat dies allgemein vorschreibt. Doch die Stadt Wien geht dabei vor, als wäre das Legalitätsprinzip eine reine Empfehlung wie jene, privat nicht mehr als zehn Personen zusammenzubringen.

Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien, welche nach Ansicht der Stadt vorschreibt, dass “seit 28. September 2020 [.] in Gastronomiebetrieben die Kontaktdaten von Gästen sowie von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern registriert werden [müssen]“, trifft dazu überhaupt keine Aussage.

<Update> 29.09.2020, 16:30: Während auf der verlinkten Seite der Stadt Wien unverändert steht, dass Kontaktdaten “registriert werden [müssen]”, halten die dort wiederum verlinkten FAQ (online ab 29.09. irgendwann untertags) korrekt fest, dass “die Pflicht der GastronomInnen rein darin [besteht], bei einem Auskunftsbegehr der Gesundheitsbehörde auch Auskunft erteilen zu können.” Dass die Stadt hier eine Richtigstellung vornimmt, ist zwar grundsätzlich zu begrüßen. Sie müsste jedoch natürlich überall das Richtige kommunizieren. Widerspruch zwischen zwei direkt verlinkten Seiten der Stadt ist erst recht problematisch.<Ende des Updates>

Unter Berufung auf § 5 Abs 3 Epidemiegesetz schreibt die Verordnung nur vor, dass (unter anderem) “Betriebsstätten der Gastronomie” bestimmte Daten (Vorname, Name [Anmerkung: Der Name enthält auch den Vornamen, so dass der Vorname eigentlich doppelt genannt wird], Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Tischnummer) auf Anfrage dem Magistrat übermitteln müssen.

Dabei liegt das erste Problem der Verordnung bereits darin, dass eine “Betriebsstätte” nicht etwas oder jemand ist, der zu irgendetwas verpflichtet werden kann. Eine Betriebsstätte ist nämlich nur “der Standort der Gewerbeberechtigung […], sohin der in der Gewerbeberechtigung angeführte Ort, an dem das Gewerbe (zulässigerweise) ‘ausgeübt’ wird.” (VwGH 22.02.1994, 92/04/0214) Richtigerweise müsste die Verordnung wohl den/die Betreiber_in (eine natürliche oder juristische Person) verpflichten.

Dieses grundsätzliche Problem der Verordnung hat seine Ursache vielleicht darin, dass in ihrer Genese Juristinnen/Juristen wenig bis gar nicht eingebunden wurden oder deren Empfehlungen übergangen wurden. Damit wäre die Stadt Wien nicht allein. Der Gesundheitsminister und sein Ministerium haben sich mit ihrer Verordnungstätigkeit ebenfalls nicht für höhere juristische Weihen empfohlen, nachdem er die vorhersehbar gesetzwidrige COVID-19-Maßnahmenverordnung erließ und um Ostern für Chaos sorgte.

Stadt Wien kommuniziert zu Unrecht

Die Verordnung des Magistrats der Stadt enthält keine Vorschrift, dass “Betriebsstätten” ihre Gäste registrieren müssen. Dessen ungeachtet tun die Stadt Wien, die Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Wien und – soweit ersichtlich – die Medien so, als gäbe es aktuell eine Pflicht, Daten zu erfassen und zu speichern. Je nach Medium gibt es dabei unterschiedliche Angaben, wer dies besorgen müsse: die Gäste? die Betreiber_innen?

Die vom Staat verursachte Verunsicherung ist so groß, dass sich selbst Menschen vom Fach schwer tun. In einem am Nachmittag des 28.09., also 14 Stunden nachdem die vorgebliche “Registrierungspflicht” in Kraft getreten ist, veröffentlichten Kommentar der Wiener Zeitung schreibt eine Rechtsanwältin, dass der Text einer Verordnung zur Registrierung von Gästen “noch nicht” vorläge. Sie scheint dabei davon auszugehen, dass eine bundesweite Pflicht zur Registrierung von Gastdaten angekündigt und vielleicht sogar bereits in Kraft getreten sei. Sie zitiert dabei die “Fachvertretung der Gastronomie der Wirtschaftskammer” und den Informationsdienst des Parlaments, die am Freitag, 25.09.2020 “den Verordnungstext” noch nicht kannten.

Wie auch?

Weder am 25.09.2020 gab es, noch heute, am 29.09. gibt es eine solche bundesweit gültige Verordnung. Dies wurde auch nicht angekündigt; bekannt sind nur Wünsche anderer Landeshauptleute, ähnliche Maßnahmen zu setzen.

Dass das Parlament oder dessen Informationsdienst den Text einer Verordnung nicht kennen, wäre diesem auch dann nicht besonders vorzuwerfen, wenn es ihn überhaupt gäbe. Denn für Verordnungen ist die Verwaltung, also die Exekutive, zuständig, nicht die Legislative. Doch auch die zuständigen Organe wissen selten, was sie eigentlich verordnen. Der zuständige Wiener Stadtrat konnte auf Anfrage keine Auskunft darüber geben, welche Strafe bei Verstößen gegen die neue Verordnung droht. Eigentlich hätte ich erwartet, dass er bzw sein Büro nach über einem halben Jahr Pandemie den § 39 Abs 1 Epidemiegesetz, der für Verstöße gegen Anzeige- oder Meldepflichten eine Geldstrafe bis zu EUR 2.180 vorsieht, zumindest mit einer kurzen Webrecherche finden würden und dies dem anfragendem Medium mitteilen könnten.

Doch dass der Staat (konkret: die Verwaltung) weder der selbstverwaltenden Standesvertretung der Gastronominnen und Gastronomen noch einer Rechtsanwältin klar mitteilen kann, was es mit dieser angeblichen Registrierungspflicht (die keine ist) auf sich hat, zeigt die in Österreich nicht neue, aber durch die COVID-19-Pandemie besonders krass sichtbare Verlotterung der res publica.

Dass nun Gastronominnen und Gastronomen munter Daten ihrer Gäste ohne Rechtsgrundlage erfassen, speichern und für über das Contact Tracing hinausgehende Zwecke verwenden, ist nicht nur im Lichte der Datenschutz-Grundverordnung bedenklich. (In diesem Zusammenhang zweifle ich daran, dass eine Datenverarbeitung auf Grundlage der faktenwidrigen staatlichen Kommunikation, es gäbe eine entsprechende Pflicht, nach Artikel 6 DSGVO jemals rechtmäßig sein könnte).

Dieses Vorgehen zeigt, dass der Staat immer enthemmter agiert. Grundregeln der österreichischen Verfassung und der den Staat, aber nicht die Freiheit beschränkenden Grundordnung werden in Interviews beschworen. Sich daran halten zu halten ist jedoch nur mehr “Spitzfindigkeit”.

Ausschnitt des Bildes "Desolation" aus dem Zyklus "The Course of Empire" von Thomas Cole aus 1836. Der Ausschnitt zeigt eine große steinerne Säule, die in der Mitte abgebrochen ist. Die Säule und sie umgebende Gebäude werden bereits von Pflanzen überwachsen.
Desolation (Ausschnitt; aus dem Zyklus “The Course of Empire”); Thomas Cole, 1836. (Quelle; Schutzdauer abgelaufen)

How to set up Windows 10 BitLocker with a YubiKey

I use and advocate secure authentication, verification, and encryption methods. Naturally, I have used 2-Factor-Authentication for a long time wherever it is available (Google, Facebook, Dropbox, and many others). In addition, my computers and mobile devices use Full Disk Encryption, protecting my data at rest.

2-Factor Authentication enabled since 2013-01-19.

The YubiKey is a small USB device that augments different authentication methods to accomplish these tasks. I recently purchased two of YubiCo’s latest model, the YubiKey 4 to help me with 2FA and FDE.

My YubiKey 4

 

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Kafka in Vienna

Josef S. was sentenced yesterday by the Vienna Criminal Court to a prison sentence of one year (eight months of which are conditional on a three-year probation) for breach of peace (as ringleader), attempted aggravated assault and aggravated criminal property damage. [Update: The verdict is not final and may be appealed.] The prosecution against Josef was an attack on the rights of free speech and free assembly. His conviction is a disgusting perversion of law and justice. Continue reading

Ten Years with Type 1 Diabetes

Ten years ago, I returned from my student exchange year in Texas. When I got out of the plane in Vienna, I had lost a lot of weight compared to the time I boarded my US-bound plane a year earlier (this is very unusual for exchange students – especially those in the USA). Immediately after my arrival, my family and I went on a two-week holiday in southern France. There, I drank up to nine liters of water or juice a day and went to the bathroom accordingly often. I ate loads of food but still lost weight. I was tired, quiet and glum. Reading books was hard because my eyesight was strangely distorted.

After our return home, we called my uncle, a doctor. He told us to go to the hospital immediately.

Florian shooting a shotgun.

Clay shooting a few days before my return to Austria. I was really skinny; fortunately the recoil still did not knock me over.

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Vienna’s Finest – at Beating

Note: Many sources and links in this article are in German. These are marked with [DE].

Xenophobes march through Vienna

On 17 May 2014, the parafascist “Identitäre” movement staged a demonstration[DE] in Vienna. The group advocates xenophobia, race- and faith-based policy[DE], ethnic cleansing[DE] and a “return to traditional, Christian European values”[DE]. Up to 200 people from Austria with support from France, Germany and Hungary marched through town to wave their flags and disseminate their hate speech. It was the first significant right-wing demonstration in Vienna in years[DE]. Among others, Ludwig Reinthaler attended, a Neo-Nazi from Upper Austria whose political party was barred from participating in elections due to the imminent danger of re-engaging Naziism[DE].

Several organizations more or less from the political left (among them the University of Vienna Student Union) sought to block the Identäre march to demonstrate that they are not tolerated here. That strategy had been successful before in Germany, where even the President of Parliament participated[DE] in a sit-in to block a Nazi demonstration.

Vice News provides a very brief summary in this video:

 Police collaborates with Identitäre

The Vienna police made all efforts to enable the Identitäre to carry out their march. Under the guise of enabling the Identitäre’s legal demonstration, the police guided them around the counter-protesters. When the pressure from the counter-protest increased, one police officer told the Identitäre “Friends, it’s getting tight. […] I suggest we go to the subway and end this.” (My translation from the original German quote[DE]; emphasis added.)

At some point, the police seized a banner from the counter-protesters. The Identitäre posed with this banner a few hours later, without any explanation how they got hold of this confiscated banner.

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Israel on film

At the end of January 2014, my girlfriend and I traveled to Israel, primarily to see Jerusalem. It was a great trip full of inspirations and great impressions. The following are some of the photos I shot there.

All were taken with my Hasselblad 500 C/M (with an 80mm, 150mm or 250mm lens) or Hasselblad SWC and on Kodak Ektar, Kodak Portra 400, Ilford HP5 400 or Ilford SFX 200.

I would like to single out the Kodak Ektar, which has become my favorite film to shoot by far. Its crisp clarity and lifelike, yet still vivid colors are simply amazing.

Keeping time in Open Parliamentary Debates – A Debatekeeper Plugin

Smartphones are almost ubiquitous today and have replaced the traditional stopwatches as timekeeping devices for many debaters around the world.

Most smartphones have a stopwatch built in, but Chuan-Zheng Lee of New Zealand wrote Debatekeeper, a very useful app for Android phones which makes timing debates easier and more convenient for judges, timekeepers and speakers.

The program currently includes the British Parliamentary format as well as several other parliamentary debating formats. One great feature about Debatekeeper is its extensibility. It is trivially easy to use additional debate formats by writing a short and simple XML file and putting it on your phone.

With a view to the upcoming German-Language Debating Championship (2013-05-30 to 2013-06-02 in Munich), I wrote a file to use the Open Parliamentary format in Debatekeeper. Open Parliamentary Debate is an indigenous German format based on BP and invented by debaters of Streitkultur Tübingen. Its most notable features include two teams with three speakers each and three “Nonaligned Speakers” who get to speak for 3.5 minutes before the Whip speakers and may chose to represent either the Government or Opposition side.

You can now download the Debatekeeper OPD file. I also wrote a file with all human-readable text in German. Installation on your phone is easy (the following description was copied from Chuan-Zheng’s site):

You should create a directory called debatekeeper on (the root directory of) your phone, and place the XML file in there. It must have the file extension .xml. If you give your file the same name as one of the built-in styles, then your custom file will override the built-in style. Otherwise, Debatekeeper will just add it to the list.

For more information on OPD, please see Streitkultur Tübingen’s OPD service page (in German). A brief overview of the format is available as a two-page PDF file (in German).

ACAB and Soldiers Are Murderers – Two bourgeois slogans

Many leftist individuals and groups like to use the acronym ACAB as a slogan. It stands for “All Cops Are Bastards” and, obviously, expresses disdain for the police. Similarly, purported pacifists and anti-militarists use the slogan “Soldiers Are Murderers” (which appears to be more common in German-speaking countries).

Both slogans are strong, generalized statements. As such, they label an entire group of people and, by their internal logic, do not allow for any exceptions. This is the basic reason why these and similar slogans are not just factually wrong, but actually advance goals counter to those of the people most commonly using the slogans.
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